Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2, Anlage 1)
In dieser Regelbetreuung wird nach Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt unterschieden. Hierzu muss das Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt schriftlich bestellen.
Grundbetreuung: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung seines Betriebes bzw. aller Arbeitsplätze, mit Unterstützung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt zu erstellen. Oft wird die Fachkraft in Kooperation mit dem Betriebsarzt mit dieser Aufgabe betraut. Eine Gefährdungsbeurteilung, die je nach BG alle 3 oder 5 Jahre oder auch anlassbezogen (bei Arbeitsunfall oder nach nachhaltigen Veränderungen) wiederholt werden muss, beinhaltet nach einer Betriebsbegehung die Beurteilung sämtlicher Arbeitsplätze und Tätigkeiten, das Vorschlagen von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen und die Überprüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen nach einer festgelegten Zeit. Weitere Aufgaben sind
- die Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
- die Untersuchung nach Ereignissen, wie Unfällen oder berufsbedingten Erkrankungen · das Erstellen von Dokumentationen und
- die allgemeine Beratung der Unternehmensführung.
Anlassbezogene Betreuung: Arbeitsunfälle, aufgetretene Berufskrankheiten oder Veränderungen im Unternehmen, wie z. B. neue oder veränderte Arbeitsplätze, neue Arbeitsverfahren, neue Arbeitsmittel etc. erfordern die Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und / oder des Betriebsarztes.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (DGUV Vorschrift 2, Anlage 2)
Hierbei muss die Betreuung berechnet und vertraglich fixiert werden. Es sind eine Grundbetreuung und eine betriebsspezifische Betreuung vorgesehen.
Grundbetreuung: Die Grundbetreuung besteht, wie bei Betrieben mit unter 10 Beschäftigten, hauptsächlich aus der Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt bei der Erstellung von der Gefährdungsbeurteilung des Betriebes und den jeweiligen Zusatzaufgaben. Jedoch muss eine Mindesteinsatzzeit für die Grundbetreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt festgelegt und vertraglich fixiert werden. Ermittlung der Mindesteinsatzzeit: Es gibt drei Gefährdungsgruppen, diese legen die gemeinsamen Einsatzzeiten von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt pro Jahr und Beschäftigten fest. Gruppe I: 2,5 h/Jahr/Beschäftigten Gruppe II: 1,5 h/Jahr/Beschäftigten Gruppe III: 0,5 h/Jahr/Beschäftigten Die Zuordnung kann man der DGUV Vorschrift 2 in der Fassung, der dem Unternehmen zugeordneten BG entnehmen. Die Vorschrift kann bei der zuständigen BG kostenlos heruntergeladen werden. Die ermittelte Einsatzzeit pro Jahr und Beschäftigten auf die Anzahl der Beschäftigten hochgerechnet ergibt die gemeinsame Mindesteinsatzzeit von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Jahr für das Unternehmen. Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen. Dies können Sie selbst festlegen!
Betriebsspezifische Betreuung: Neben der Grundbetreuung ergibt sich der betriebsspezifische Teil aus den regelmäßigen betriebsspezifischen Unfallgefahren im Betrieb. Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Arbeitsaufgaben und die Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken, sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge werden hier berücksichtigt. Zur systematischen Erfassung der betriebsspezifischen Betreuung und zur Vereinfachung gibt die DGUV Vorschrift 2, Anlage 4, der dem Unternehmen zugeordneten BG einen Fragenkatalog vor, der mit Ja/Nein-Antworten vorgibt, wo im Betrieb Betreuungsbedarf besteht. Die Ergebnisse der ermittelten Grundbetreuungszeit und die Erkenntnisse aus der Ermittlung der betriebsspezifischen Unfallgefahren müssen vertraglich jeweils mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt als Auftrag bindend festgehalten werden. Entsprechende Vertragsvorlagen werden durch die BG bereitgestellt.