CBAM: Der CO2 - Grenzausgleichsmechanismus
Am 20. Oktober 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2083 mit den CBAM-Vereinfachungen in Kraft getreten.
Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Einführer und Jahr sind künftig von den CBAM-Vorschriften ausgenommen. Damit fallen rund 90 Prozent der betroffenen Unternehmen - vor allem KMU - aus dem Anwendungsbereich.
Darüber hinahs bring die Verordnung umfassende Vereinfachungen für die CBAM-Anmelder: die Verfahren zur Zulassung, Datenerhebung, Emissionsberechnung, Prüfung und finanzielle Haftung werden verschlankt. Auch die Übergangsregelungen für Anfang 2026 sorgen für mehr Planungssicherheit, indem Einfuhren unter bestimmten Bedingungen bereits vor der CBAM-Registrierung erlaubt sind. Der Verkauf der CBAM-Zertifikate wurde auf den 01. Januar 2027 verschoben.
Unternehmen unter der Bagatellschwelle werden ab 2026 bei der Importzollanmeldung per Unterlagencodierung angeben, dass sie unter der Schwelle liegen. Falls diese überschrifften wird, ist eine Registrierung erforderlich.
Alle Änderungen und Ausnahmen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Emissionshandelsstelle als zuständige Behörde
A