Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie dient dazu, den Beschäftigten die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die am Arbeitsplatz auftreten können, aufzuzeigen. Ziel ist es, dass die Beschäftigten sich aus Überzeugung gesundheits- und sicherheitsgerecht verhalten.
Rechtsgrundlage der Unterweisung ist § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz. Abs. 2 dieses Paragrafen bestimmt, dass bei einer Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher zur Unterweisung verpflichtet ist.
Neben der grundsätzlichen Regelung der Unterweisung im Arbeitsschutzgesetz gibt es eine Reihe von konkretisierenden Vorschriften und Regeln zu den Themen Unterweisung und Betriebsanweisung. Beispiele:
- § 14 Gefahrstoffverordnung, weiter ausführend dazu die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung
- § 14 Biostoffverordnung
- § 4 Lasthandhabungsverordnung
- § 3 PSA-Benutzungsverordnung
- § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz
- §§ 4 DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV-Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“
Bei Neueinstellungen, Arbeitsplatzwechseln oder Einführung neuer Verfahren, Maschinen, Stoffe oder Geräte sind Erstunterrichtungen durchzuführen, Wiederholungsunterrichtungen haben regelmäßig stattzufinden, mindestens einmal pro Jahr. Auswahl und Gewichtung der Themen ergeben sich aus den betrieblichen Gegebenheiten.
Näheres ist zu erfahren in der BG-Information Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes | DGUV Publikationen.