Honoraranlageberatungsgesetz tritt am 1. August in Kraft
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 vom 18. Juli 2013 wurde das Honoraranlageberatungsgesetz verkündet. Dadurch wird ein neues Berufsbild und neue Berufszugangsregeln für Honoraranlageberater eingeführt. Für gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberatung gelten Regeln analog denen der Finanzanlagenvermittlung. Dafür wird ein neuer § 34h in die GewO eingeführt. Die neuen Regeln für Honorar-Finanzanlageberater, § 34h GewO (Erlaubnis) und § 11a (Register) sind analog denen der Finanzanlagenvermittler ausgestaltet. Die IHKs sind zuständig für die Sachkundeprüfung (durch Bezugnahme auf § 34f GewO) und die Registerführung (Erweiterung des § 11a GewO).
Honorar-Finanzanlageberater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.
Zudem dürfen sich Honorar-Finanzanlageberater die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
Das Gesetz, insbesondere die neuen gewerberechtlichen Regeln, tritt am 1. August 2014 in Kraft.