Unternehmer im Bewachungsgewerbe brauchen eine Gewerbeerlaubnis vom zuständigen Gewerbeamt. Auch wer als Mitarbeiter in einem Bewachungsunternehmen arbeitet, muss zuverlässig und fachlich geeignet sein.
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe - § 34a GewO), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Gewerbeamt der Stadt/Gemeinde). Hierfür muss der Unternehmer folgende Voraussetzungen nachweisen.
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Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt, die keiner Sachkundeprüfung bedarf, muss eine Unterrichtung besuchen. Der Schwerpunkt des Unterrichts liegt auf den Vorschriften, die in der täglichen Bewachungspraxis im Vordergrund stehen.