Sachkundenachweis für Unternehmer im Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe - § 34a GewO), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Gewerbeamt der Stadt/Gemeinde). Hierfür muss der Unternehmer folgende Voraussetzungen nachweisen:
1. Zuverlässigkeit
2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
3. IHK-Sachkundeprüfung
4. Haftpflichtversicherung
Wer als Mitarbeiter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ausführt, muss ebenfalls die erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung nachweisen, wenn er eine oder mehrere der folgenden 5 Tätigkeitsbereiche ausübt:
• Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z.B. Citystreifen, Sicherheitspersonal in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren oder Bahnhöfen)
• Schutz vor Ladendieben (z.B. Ladendetektive; Türsteher im Eingangsbereich von Läden)
• Einlasskontrollen im Eingangsbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
• Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes und von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
• Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
In anderen Fällen der Bewachung reicht in der Regel eine Teilnahme an einem IHK-Unterrichtungslehrgang aus.
Prüfungstermine für die Sachkundeprüfung:
Die IHK-Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe wird nicht durch die IHK Arnsberg angeboten. Diese Aufgabe ist der SIHK zu Hagen auch für den IHK-Bezirk Arnsberg übertragen worden. Zu den Prüfungsangeboten der SIHK gelangen Sie hier:
Interessenten haben aber auch die Möglichkeit, die Prüfung bei einer anderen IHK ihrer Wahl abzulegen.
40 stündige Unterrichtungslehrgänge für Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe
Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt, die keiner Sachkundeprüfung bedarf, muss eine Unterrichtung besuchen.