Erlaubnispflicht und Online-Register
Gewerblich tätige Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungvertreter gem. § 34 d Abs. GewO) und Versicherungsberater (§ 34 d Abs. 2 GewO) benötigen grundsätzlich eine gewerberechtliche Erlaubnis, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilt wird.
Außerdem sind alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater verpflichtet, sich in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Sofern Sie als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland tätig sind bzw. sein wollen, richten Sie Ihre Anfrage bitte direkt an die Industrie- und Handelskammer in Arnsberg.
Erlaubnisvoraussetzungen:
• Persönliche Zuverlässigkeit
• Geordnete Vermögensverhältnisse
• Berufshaftpflichtversicherung
• Sachkunde
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Antragsteller nachgewiesen werden.
Gebundener Versicherungsvermitter gem. § 34 d Abs. 7 GewO
Sofern Sie als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, sofern die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen tätig werden (gebundener Versicherungsvermittler) wenden Sie sich bitte direkt an das entsprechende Versicherungsunternehmen, dieses nimmt die Eintragung in das Register vor und Ihre Daten werden von dem/den haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen elektronisch übermittelt.
Unabhängig davon steht es so genannten gebundenen Vertretern / Ausschließlichkeitsvertreter, die die Voraussetzungen des § 34d Abs.7 GewO erfüllen und damit keiner Erlaubnis bedürfen, frei, eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zu beantragen. Dann müssen für eine Erlaubniserteilung die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung gem. § 34 d Abs. 6 GewO
Gewerbetreibende, die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln (sog. Produktakzessorische Versicherungsvermittler), können sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Allerdings besteht auch für sie die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister.
Davon zu unterscheiden, sind sog. Annexvermittler (§ 34 d Abs. 10 GewO), die lediglich nebenberuflich Versicherungen in unbeachtlichem Umfang und geringem Risiko vermitteln. Für diese besteht weder eine Erlaubnis- noch eine Registrierungspflicht. Unter die Annexvermittlung fällt auch die Vermittlung von Bausparkassenversicherungen sowie Restschuldversicherungen bei Darlehens- und Leasingverträgen.
Vermittlerregister
Bei dem Vermittler-Register handelt es sich um ein Online-Register. Jeder Vermittler bekommt eine individuelle Registrierungsnummer. Auf das Register hat jedermann über das Internet Zugriff. Es dient damit in erster Linie dem Kunden des Vermittlers, der dort dessen Geschäftsdaten einsehen und sich vergewissern kann, ob es sich z. B. um einen gebundenen Vermittler oder einen Versicherungsmakler handelt.
Neuregelung des § 34 d GewO für Versicherungsvermittler und -berater durch die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) zum 23.02.2018
Für Versicherungsvermittler und -berater ergeben sich unter anderem folgende Änderungen:
Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst gem. § 34d Abs. 1 nunmehr auch
- das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,
- wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,
- die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
- die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
Versicherungsberater
Der Versicherungsberater ist nunmehr in § 34 d Abs. 2 GewO geregelt. Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit künftig nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeigneter Versicherungen hat er vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Bei der Vermittlung von Bruttotarifen hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen wie in § 48c VAG geregelt durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
Versicherungsberater mit einer vor dem 23.02.2018 erteilten Erlaubnis nach § 34e Absatz 1 Satz 1 GewO a. F. müssen keine neue Erlaubnis oder Registrierung beantragen: Die Erlaubnis gilt nun als solche nach § 34d Absatz 2 GewO, die Erlaubnisbezeichnung wird im Vermittlerregister aktualisiert. Versicherungsvermittler mit einer entsprechenden vor dem 23.02.2018 erteilten Erlaubnis können die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO unter Vorlage dieser Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO im Rahmen eines vereinfachten Erlaubnisverfahrens beantragen. In diesem Fall erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Mit der Erlaubniserteilung als Versicherungsberater erlischt die Erlaubnis als Versicherungsvermittler.
Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
In § 34d Absatz 3 GewO wird klargestellt, dass eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO und als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO nicht zulässig ist.
Registrierungspflicht auch für Personen in leitender Position
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater (der jeweilige Erlaubnisinhaber) sind verpflichtet, die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, in das Register eintragen zu lassen (§ 34 d Abs. 10 GewO).
Weiterbildungsverpflichtung
§ 34 d Absatz 9 GewO sieht eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Jahr vor. Hiervon ausgenommen bleiben die produktakzessorischen Versicherungsvermittler sowie Annexvermittler. Mit dem Gesetzesbeschluss hat der Bundestag weiter Ausschließlichkeitsvermittler und ihre Beschäftigten von der Weiterbildungspflicht ausgenommen, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Die Konkretisierung sowie die Ausgestaltung der Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung werden nun in § 7 VersVermV geregelt. Die novellierte Versicherungsvermittlerverordnung, die neben der Weiterbildung weitere Einzelheiten z.B. zum Erlaubnisverfahren und zur Registrierung regelt, ist letztlich am 20.12.2018 in Kraft getreten. § 7 VersVermV regelt, dass die Weiterbildung in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden kann, wobei im Selbststudium eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich ist.
Bitte beachten Sie: Die Nachweise über die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gewerbetreibenden und seinen der Weiterbildungspflicht unterliegenden Beschäftigten für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Nur auf Aufforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer muss der Gewerbetreibende eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht für das vergangene Kalenderjahr abgeben, wobei die Erklärung dann auch elektronisch erfolgen kann. Die Nichtabgabe der Erklärung auf Aufforderung der zuständigen Industrie- und Handelskammer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Gleichwertige Garantie
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens kann künftig alternativ zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung das Bestehen einer gleichwertigen Garantie nachgewiesen werden (§ 34 d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO).
Sachkundedelegation
Eine Sachkundedelegation ist bei natürlichen Personen in Zukunft nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind ( § 34 d Abs. 5 S. 5 GewO).
Öffentlicher "Pranger"
Ähnlich wie beim § 34i Absatz 9 GewO sieht das Gesetz einen öffentlichen "Pranger" vor. Danach kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntmachung personenbezogener Daten nicht unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen nicht gefährden würde (§ 34d Absatz 11 GewO).